Eine Erläuterung für den Umgang mit dieser Frage in der mündlichen Prüfung.
Muss die GmbH in das, ich Kürze ab: Handelsregister = "HR" eingetragen werden?
Nun, die kurze Antwort auf diese Frage lautet ganz klar: Ja.
Aber wenn in der mündlichen Prüfung der Prüfer das fragt, dann sagen wir nicht einfach nur „Ja“, sondern wir nutzen die Gelegenheit, unser Wissen unterzubringen. Was ist unser Wissen? – Einmal ist die Eintragung, die Eintragungen ist konstitutiv. Die Eintragung ist also, anderes Wort, rechtsbegründend.
Rechtsbegründende Eintragung der GmbH
Durch die Eintragung wird eine Rechtstatsache geschaffen. In dem Fall es ist der Geburtsakt der GmbH. Das Gegenteil von rechtsbegründend ist rechtsbekundend, da wird nur etwas bekannt gemacht, was sowieso schon Rechtstatbestand ist. Hier ist es anders: Die Eintragung ist die Tatsache, die die GmbH GmbH werden lässt.
Eintragung der GmbH in Abteilung B
So, das ist das, was man hier erläuternd noch sagen kann. Und dann kann man noch hier sagen: „Ja, und zwar in Abteilung B, und dann könnte man noch ergänzen: In Abteilung B stehen ja die Kapitalgesellschaften, und in Abteilung A, raten Sie mal, da stehen die Personengesellschaften.
Noch nicht eingetragen: GmbH i. G
Ja, das sind alles Dinge, die man aus einer so kleinen, harmlosen Fragen machen kann, wenn man das Hintergrundwissen hat. Die Sie muss eingetragen werden, die Eintragung ist sogar entscheidend, denn ohne das ist die GmbH keine GmbH, da ist sie eine GmbH iG, in Gründung, aber keine richtige GmbH. Das heißt: Auch die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH gilt im Prinzip erst mit der Eintragung.
Ab dann ist die GmbH GmbH. Hat also weitreichende Folgen, dieser Eintragung. Und die Eintragung erfolgt in Abteilungen B des Handelsregisters.
Wo ist das Handelsregister?
Jetzt fragt der Prüfer: „Wo ist denn das Handelsregister?“ Dann sagen wir: „Das ist beim Amtsgericht“. Ja, das Handelsregister ist beim Amtsgericht, in Abteilung B,
Fragt der Prüfer: „Was steht in der Abteilung A?“. Dann sagen wir: „In Abteilung B stehen die Kapitalgesellschaften, in Abteilung A stehen die Personengesellschaften“.
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