Wer Anleitung zu strafbaren Handlungen gibt macht sich ebenso strafbar, egal ob er darauf hinweist, dass diese strafbar sind.
Zitat:
I. Inhaltlicher Wortlaut des Gesetzes
Der Wortlaut des § 130a StGB lautet:
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
2.öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 StGB gilt entsprechend.
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/anleitung-zu-straftaten
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