Nach sehr langer Zeit habe ich es endlich mal wieder geschafft, über ein rechtliches Thema zu schreiben: Notwehr. (Hinweis: es geht um die Rechtslage in Deutschland. In Österreich dürfte es aber nicht viel anders sein.)
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So grob kann sich darunter wohl jeder etwas vorstellen. Aber wann darf man eigentlich Notwehr üben? Und wie weit geht dieses Recht zur Notwehr?
Nachdem jeder Mensch früher oder später in eine Situation kommen kann, in der diese Fragen relevant werden könnten, fände ich es sinnvoll, wenn man dazu auch in der Schule etwas hören würde. Zumindest bei mir war das aber nicht der Fall.
Kurz zusammengefasst, ist Notwehr die Verteidigung gegen einen Angriff. Rechtlich bewirkt er, dass man keine rechtswidrige Straftat begeht, obwohl man den Tatbestand einer Strafnorm (z.B. Körperverletzung) erfüllt hat.
Die Voraussetzungen lassen sich grob in zwei Punkte gliedern. Zum einen muss überhaupt erst mal eine Notwehrlage bestehen. In dieser muss man sich dann durch eine rechtmäßige Notwehrhandlung verteidigen.
I. Notwehrlage
Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Dieser Angriff kann auch gegen eine andere Person erfolgen. Dann nennt man das Nothilfe.
a) Angriff
"Ein Angriff ist jedes willensgetragene menschliche Verhalten, durch das eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen droht."
Tierangriffe scheiden daher aus. Für eine Verteidigung gegen sie gibt es aber andere Rechtfertigungsgründe.
Rechtlich geschützt sind unter anderem: Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz.
Ja, das heißt, dass man nicht nur bei Gewalt, sondern theoretisch auch gegen eine Beleidigung Notwehr üben darf!
b) Gegenwärtigkeit
In der Schule habe ich mal den "Tipp" gehört, dass man innerhalb von 3 Sekunden zurückschlagen dürfe, dann sei es Notwehr. Das ist Unsinn. Gegenwärtig ist Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
Wenn der Täter also nach der Tat weg läuft und man ihn einfängt, darf man keine Notwehr mehr üben. In Betracht kommt stattdessen aber das Festnahmerecht.
c) Rechtswidrigkeit
Dieser Punkt ist bisschen komplizierter, da er nicht so offensichtlich ist.
Wann ist ein Angriff denn rechtswidrig?
Das setzt ein Verhalten voraus, das gegen die Rechtsordnung verstößt. Nicht zwingend muss damit aber ein Straftatbestand erfüllt werden.
Zudem darf der Angriff nicht selbst gerechtfertigt sein. Mögliche Rechtfertigungsgründe sind z.B.: Notwehr, Notstand, Festnahmerecht, Einwilligung.
Eine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung ist damit also ausgeschlossen.
In der juristischen Klausur muss man hier oft ziemlich verschachtelt prüfen. In der Praxis ist die Rechtswidrigkeit aber meistens kein Problem.
II. Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung darf sich (natürlich) nur gegen den Angreifer selbst richten. Gegen andere Personen oder Sachen kann aber z.B. ein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand vorliegen. Das zu erklären würde hier aber zu weit führen.
Die Notwehrhandlung muss erforderlich und geboten sein.
a) Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Notwehrhandlung, wenn sie geeignet ist, den Angriff zu stoppen und dabei das relativ mildeste Mittel darstellt.
Sofern also mehrere Wege (z.B. Faustschlag in Bauch oder tödlicher Kopfschuss) zur Beendigung des Angriffs möglich sind, muss man das mildere Mittel wählen, sofern es gleich geeignet ist.
Eine Flucht als milderes Mittel muss man dabei jedoch nicht wählen. Es gilt: "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!"
Außerdem findet keine Güterabwägung statt. So kann auch ein Schusswaffengebrauch zur Verteidigung des eigenen Geldbeutels erforderlich sein. In extremen Fällen kann dies aber bei der Gebotenheit problematisch sein. Dazu gleich.
b) Gebotenheit
Im Rahmen der Gebotenheit erfährt das Notwehrrecht gewisse Einschränkungen.
Kein Notwehrrecht besteht z.B. bei:
Bagatellangriffen (z.B. Anleuchten mit einer Taschenlampe oder kleine Beleidigungen)
einer Absichtsprovokation. Hier verursacht der "Verteidiger" den Angriff absichtlich, um sodann gerechtfertigt Notwehr üben zu können. Da das rechtsmissbräuchlich ist, verwehrt die herrschende Meinung ihm dies aber.
einem krassen Missverhältnis zischen der aus dem Angriff drohenden Verletzung und den Folgen der Verteidigung
Klassisches Beispiel ist dabei der Obstbauer, der im Rollstuhl sitzt und ein Kind aus dem Kirschbaum schießt, das dort ein paar Kirschen stiehlt. Hier ist zwar eine Notwehrlage gegeben und die Notwehrhandlung ist auch erforderlich, aber natürlich nicht geboten.
In anderen Fällen ist das Notwehrrecht eingeschränkt. Das heißt, dass man im Gegensatz zum oben genannten Grundsatz ausnahmsweise doch fliehen muss oder sich zumindest mit passiver Abwehr begnügen muss, sofern dies ausreicht. Es gilt die Regel "Weichen, Schützen, Trutzen". Dies gilt vor allem für:
Angriffe von erkennbar schuldlos Handelnden (Kinder, geistig Behinderte, stark Betrunkenen)
Verursachung der Notwehrlage durch vorwerfbares Vorverhalten (mit Ausnahme der Absichtsprovokation, s.o.)
Angriffe unter Personen mit engen persönlichen Beziehungen (z.B. Eheleuten)
Wenn ihr also an Weihnachten oder Silvester mit eurer Familie in Streit gerät, denkt lieber daran!
Im Zweifelsfall ist es ohnehin besser, wenn man gar nicht erst in eine solche Situation kommt. Ihr wisst schon: Fest der Liebe und so :)
Abschlussfall:
Ein Steem-User hat mal wieder Lust auf ne richtige Klopperei. Da er aber keine Strafe kassieren will, verteilt er fleissig Downvotes, um später Notwehr begehen zu können.reicht es irgendwann und er schlägt den Downvoter. Dieser freut sich auf die Gelegenheit und schlägt zurück.
Frage an euch: Haben sichund/oder der Downvoter wegen einer Körperverletzung strafbar gemacht oder sind sie durch Notwehr gerechtfertigt?
Anmerkung: Ich denke nicht, dass gewalttätig ist. Er ist mir nur als erster spontan eingefallen ;-)
Wie so oft, gilt auch hier, dass vieles an etlichen Stellen noch etwas komplizierter ist. Z.B. wird zudem ein Verteidigungswille verlangt. Oder es kann sich die Frage stellen, wie es sich verhält, wenn man versehentlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage annimmt.
Um es nicht zu umfangreich zu machen, belasse ich es dabei aber erst einmal.
Vielleicht werde ich in nächster Zeit mal erklären, in welchem Verhältnis Tatbestand, Rechtswidrigkeit im deutschen Strafrecht eigentlich stehen. Vielleicht ist das für das Grundverständnis ganz gut.
Ansonsten gilt wie immer: Solltet ihr zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Themen Fragen haben, stellt sie gerne! :)