Folgendes Spannende habe ich bei der Lekture der DSGVO gefunden:
Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Ich lege das so aus:
Kein Unternehmen hat mehr das Recht, meine Bewerbung auf eine Stelle ausschließlich einem Profiling-System zu übergeben.
FAZIT: Bei Bewerbungen sollte wohl so etwas wie:
Der Unterzeichner ist gemäß Art. 22 Abs. 1 der DSGVO nicht einverstanden dass seine Daten ausschließlich anhand der Bewertung eines Automatismus überprüft zu werden. Der Bewerber besteht auf die Nennung der am Auswahlverfahren beteilgten Mitarbeiter des Unternehmens.