Die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist auf Grundlage der rechtlichen Einordnung der Kryptowährungen (s. Teil 2) nicht möglich.
super das schafft schon mal Klarheit. Habe den Artikel verlinkt und geresteemt.
Die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist auf Grundlage der rechtlichen Einordnung der Kryptowährungen (s. Teil 2) nicht möglich.
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RE: Kryptowährungen und die Steuern: 4# Kryptowährungen im Privatvermögen Teil 1