Berechnung des Veräußerungsgewinns
Wie sich der Veräußerungsgewinn berechnet ergibt sich aus § 23 Abs. 3 EStG. Hiernach ist der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten (z.B. Transaktionsgebühren) andererseits. Verwendet man die Kryptowährung als Zahlungsmittel, tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Wert des empfangenen Wirtschaftsguts oder der Dienstleistung. Hierzu ein kurzes Beispiel.
A kauft mit 0,01 Bitcoin ein Buch (Wert des Buchs 100 €). Für den Kauf fallen Transaktionsgebühren i.H.v. 2 € an. A hat die 0,01 Bitcoin vor 2 Wochen für 5 € gekauft.
| Veräußerungspreis | 100 € |
|---|---|
| abzgl. Anschaffungskosten | 5 € |
| abzgl. Transaktionsgebühren | 2 € |
| Veräußerungsgewinn | 93 € |
Reihenfolge der Veräußerung
Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn der Steuerpflichtige die Kryptowährung sukzessive zu unterschiedlichen Anschaffungskosten und unterschiedlichen Zeitpunkte erworben hat. Fraglich ist, ob bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (Abzug der Anschaffungskosten s.o.) oder der Haltefrist die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG anwendung findet.
Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.
Die Anwenung der sog. FiFo-Methode (First in First out) ist für Kryptowährungen umstritten, da zwar zwischen Kryptowährungen und Fremdwährungsbeträge eine gewisse Ähnlichkeit besteht, jedoch weist die Kryptowährung nicht den rechtlichen Charakter einer Währung auf (s. 2 Teil). Die Alternative wäre die Bewertung mittels Durchschnittswerten (vgl. BFH-Urteil 24.11.1993 X R 49/90). Meiner Meinung nach macht jedoch nur die FiFO-Methode Sinn, da die Bewertung mittels Durchschnittswerten erhebliche Auswirkungen auf die Jahresfrist hätte und auch bei der Berechnung zu erheblichen Problemen führen würde. Es bleibt jedoch abzuwarten wie sich das BMF und der BFH hierzu äußern werden.
Freibetrag
Ein aus den gesamten privaten Veräußerungsgeschäften erzielter Gewinn bleibt steuerfrei, falls dieser die Freigrenze von 600 € pro Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Zu beachten ist dabei, dass es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Beträgt der Veräußerungsgewinn im Kalenderjahr 601 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtigt. Nicht nur der Betrag der die 600 € übersteigt. Für die Freigrenze werden jedoch alle privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG berücksichtigt und nicht nur die Veräußerung der Kryptowährungen.
Verluste
Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen können wohl grade in 2018 ein großes Tehma sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verluste aus der Veräußerung mit den Gewinnen aus dem jeweiligen Jahr verrechnet werden. Sollten keine Gewinne vorliegen oder alle Gewinne bereits verrechnet worden sein, so wird nicht wie bei anderen Einkünften eine Verrechnung mit den anderen Einkünften vorgenommen. Die Verluste werden in die folgenden Jahre vorgetragen und nur mit Gewinnen aus der Veräußerung nach § 23 EStG verrechnet.
Im nächsten Teil beschäftigen wir uns dann mit den Kryptowährungen im Betriebsvermögen.