In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.
Heute präsentiere ich die Verfassungsbeschwerde. Sie ist eines der mächtigsten Rechtsmittel, welches dem einfachen Bürger in Deutschland zur Verfügung steht und sollte deshalb von jedem gekannt werden.
Aber warum ist das so?
Die Verfassungsbeschwerde gibt dem Bürger das Recht sich zu wehren und zwar jedesmal, wenn er sich in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt wähnt. In Deutschland kann diese Verfassungsbeschwerde, vom Bürger, direkt zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Damit steht Deutschland im Bereich Grundrechtsschutz weltweit weit vorne, wenn nicht gar an der Spitze. So ein selbstverständlicher Umgang mit Grundrechten sucht seinesgleichen.
Aufbau der Verfassungsbeschwerde:
A Zulässigkeit (der Verfassungsbeschwerde)
I Zuständigkeit
- Zunständigkeit des Verfassungsgerichts
- Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13, 90 ff. BVerfGG
II Beteiligtenfähigkeit
- "jedermann" der Träger von Grundrechten sein kann (andere Voraussetzungen je nach Grundrecht)
- § 90 I BVerfGG
III Prozessfähigkeit
- Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen Vertreter vorzunehmen
IV Beschwerdegegenstand
- jeder Akt öffentlicher Gewalt (also auch Urteile), durch den eine Möglichkeit der Grundrechtsverletzung gegeben ist
- Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
V Bechwerdebefugnis
- Betroffenheit des Beschwerdeführers muss selbst, unmittelbar und gegenwärtig bestehen
VI Rechtsschutzbedürfnis
- vorherige Rechtswegerschöpfung (alle Rechtsbehelfe unterhalb der Verfassungsbeschwerde sind ausgeschöpft)
VII Form und Frist
- die Verfassungsbeschwerd muss schriftlich eingereicht und begründet werden, § 23 I 1, 2 BVerfGG
- die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil muss außerdem innerhalb eines Monats eingelegt werden, § 93 I BVerfGG
Sind alle diese Voraussetzungengegeben ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und das Bundesverfassungsgericht beginnt mit der Prüfung der Begründetheit.
B Begründetheit
- hier wird geprüft, ob tatsächlich eine Verletzung in einem Grundrecht vorliegt (sog. Grundrechtsprüfung)
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