Hallo Freunde,
in den letzten beiden Posts haben wir uns die Grundrechte des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit angeschaut und werden uns heute einmal näher die Freiheit der Person anschauen. Schauen wir uns das einmal an, vorweg es geht hierbei um die Wegbewegungsfreiheit. Also nicht darum das man irgendwo hin gehen darf, sondern darum das man das Recht hat sich vom aktuellen Standort zu entfernen.
Schutzbereiche
Wenn wir uns die Schutzbereiche anschauen, dann sind natürliche Personen davon betroffen die in Artikel 19 II GG definiert. Dabei sind keine juristischen Personen betroffen, da diese keine physische Existenz besitzen, die sich bewegen kann. Beim sachlichen Schutzbereich haben wir die körperliche Bewegungsfreiheit, wie bereits oben beschrieben die Wegbewegungsfreiheit. Hier haben wir das Rechtsgrund habeas corpus, das Recht sich von seinem aktuellen Aufenthaltsort zu entfernen. Ein Recht sich auf einen anderen Ort hin zu bewegen der durch tatsächliche Gründe, wie eine verschlossene Tür oder rechtliche, wie ein Betretungsverbot, nicht betretbar sind.
Eingriff
Wir haben hier zwei verschiedene Arten von Einschränkungen der Freiheit der Person. Einmal die Freiheitsbeschränkung und den Freiheitsentzug. Bei der Freiheitsbeschränkung haben wir eine Beschränkung der körperlichen Wegbewegungsfreiheit die nicht geringfügig ist. Dabei ist nicht gemeint, dass man eine Verhaltenspflicht erfüllt, die einen kurz die Freiheit des eigenen Aufenthaltsorts einschränkt wie zu Beispiel eine Vorladung bei einer Behöre, Erste Hilfe an einer Unfallstelle oder das Nachsitzen in der Schule. Dazu ist das kurzfristige Anhalten nicht davon umfasst. Damit ist zum Beispiel das Anhalten für eine Verkehrskontrolle oder Personenfeststellung durch die Polizei gemeint. Man sagt das die Person gegen oder ohne ihren Willen kurzfristig in ihrer persönlichen Wegbewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Wichtig ist hier das kurzfristige, was es von einer Freiheitsentziehung unterscheidet. Das ist zum Beispiel mit einer Zwangsvorführung bei Behörden. Die andere Form des Eingriffes ist eine Freiheitsbeschränkung. Bei der Freiheitsentziehung handelt es sich streng genommen um einen Unterfall der Freiheitsbeschränkung, bei dem das Kurzfristige entfällt. Bezeichnend ist das sie eine gewisse Mindestdauer, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf eng umgrenzten Raum, zum Beispiel einer Zelle, einem Gebäude, Polizeiauto, der Inhaftierung oder dem Einsperren einer Person. Damit ist nicht gemeint, dass es ein Verbot gibt das Land zu verlassen. Wichtig ist es, dass es besondere Sicherungen gegen das Verlassen des Raumes gibt wie zum Beispiel Wachleute oder spezielle Schließanlagen und Schutzvorkehrungen. Die Person wird ohne ihren Willen oder gegen ihren Willen in einem besonderen, abgeschlossenen oder eng umgrenzten Raum festgehalten, bei dem die körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen in alle Richtungen hinaufgehoben wird. Also die klassische Haft.
Nach dem wir uns jetzt einmal den Schutzbereich und den Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person angeschaut haben, schauen wir uns dann im nächsten Post einmal die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Eingriffe an.