Hallo Freunde,
nachdem wir jetzt die Eigentumsfreiheit hinter uns haben, schauen wir uns jetzt einmal die Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit an, die in Artikel 5 I, III GG niedergeschrieben sind. Heute schauen wir uns in diesem Rahmen an, was im Artikel 5 I GG umfasst ist und welche Rolle die Meinungsfreiheit spielt.
Inhalt des Artikel 5 I GG
Wenn wir uns den Artikel 5 I GG anschauen, dann haben wir dabei die Themen der Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit, die Freiheit der Rundfunkberichterstattung und die Freiheit der Filmberichterstattung die darin umfasst sind. Wobei die Meinungsfreiheit die Grundlage bildet um eine freiheitlich-demokratische Grundordnung zu konstruieren. Diese schauen wir uns jetzt auch einmal näher an.
Meinungsfreiheit
Wenn wir uns jetzt den personellen Schutzbereich anschauen, dann gilt die Meinungsfreiheit als Menschenrecht für jede natürliche Person, wobei auch juristische Personen nach Artikel 19 III GG sich darauf berufen können. Schauen wir uns das Grundrecht der Meinungsfreiheit an, dann haben wir im Sachlichen Schutzbereich den Schutzgegenstand der Meinung. Bei einer Meinung handelt es sich in erster Linie um ein Werturteil. Eine Äußerung ist dann eine Meinung, wenn es die Elemente einer Stellungnahme umfasst. Dafür muss es das Dafürhalten, also des Meinens als Ergebnis oder im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sein. Wenn man sich eine Tatsachenbehauptung anschaut, ist diese nicht unbedingt als Meinung geschützt, können es aber sein, wenn es entsprechend formuliert ist. Was nicht geschützt ist, ist die erwiesene oder sogar bewusst unwahre Tatsachenbehauptung. Also wenn man zum Beispiel den Holocaust leugnet oder das die Sonne in Deutschland täglich aufgeht, sind das keine durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinung. Daneben sind bestimmte Verhaltensweisen geschützt. So ist es geschützt seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und auch zu verarbeiten, was effektiv die Definition des Zitatrechts ist. Daneben ist auch die negative Meinungsäußerungsfreiheit umfasst. Wir haben es schonmal erwähnt, es gibt keine negative Meinungsfreiheit, man kann auf sie nicht verzichten. Es gibt aber eine negative Meinungsäußerungsfreiheit. Die Freiheit seine Meinung nicht äußern zu müssen, dabei ist auch umfasst das man eine fremde Meinung nicht verbreiten muss. Das umfasst zum Beispiel das Recht von Zeitungen, dass sie nicht jeden Leserbrief veröffentlichen müssen. Wir haben hier wieder einen weiten Eingriffsbereich. Jedes staatliche Handeln kann Einfluss auf das Verhalten des einzelnen haben, dass seine Meinungsfreiheit erschwert, ganz oder teilweise unmöglich macht. Hier gibt es eine weite Reihe von Grundlagen, so zum Beispiel das Abwägens des Grundrechts der Meinungsfreiheit mit dem der persönlichen Ehre, was Beleidigung unter Strafe stellt.
So und damit haben wir uns die Meinungsfreiheit angeschaut. Als nächstes werden wir uns einmal mit der Kunstfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit beschäftigen. Wobei wir uns dann in einem Dritten Post noch die Eingriffe in diese Themen näher anschauen.