In Zeiten von sehr niedrigen Zinsen oder sogar Negativzinsen interessieren sich immer mehr Anleger für Bitcoins & Co. Aber wie ist das mit den Gewinnen? Wie werden diese steuerlich angerechnet? Gibt es eine Bitcoin-Steuer? Wie berechne ich anfallende Steuern aus Gewinnen mit Kryptowährungen? Gibt es eine Möglichkeit, diese Steuern zu umgehen?Alles Wissenswerte erfahren Sie hier.
Das Wichtigste vorab
Kryptowährungen sind weder gesetzliche Zahlungsmittel noch Devisen oder Sorten.
Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres wieder verkauft, sind die erzielten Gewinne zu versteuern.
Es gilt eine Freigrenze von 600 Euro. Wer nur einen Cent darüber liegt, muss den Gesamtgewinn versteuern.
Wer die Kryptowährung mindestens 12 Monate lang hält, zahlt keine Steuern auf Gewinne.
Falls Zinsgewinne erzielt werden, fällt auf jeden Fall Abgeltungssteuer an.
Wie gebe ich Kryptowährung in der Steuererklärung an?
Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerlich gesehen private Veräußerungsgeschäfte. Gewinn bzw. Verlust berechnen sich aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen werden mit dem individuellen Einkommenssteuersatz (plus Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) besteuert.
Wichtig zu wissen: Wird die Kryptowährung mindestens 12 Monate gehalten, sind die Gewinne steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht für Zinserträge aus diesen Geschäften, diese sind stets zu versteuern. Verluste aus dem Geschäft mit Kryptowährungen können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Weiterhin können sämtliche anfallenden Gebühren für Kauf- oder Verkauf von Kryptowährungen von der Steuer abgesetzt werden, dies gilt auch für Stromkosten, die beim „Mining“ anfallen.
Für Gewinne gibt es eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr. Allerdings gilt diese nicht nur für Geschäfte mit Bitcoins oder anderen Kryptowährungen, sondern für alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres.
Wie werden Zinserträge aus dem Krypto-Lending besteuert?
Handelt es sich bei den durch Krypto-Lending erhaltenen Zinserträgen um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG, so gilt eine Freigrenze von 256 Euro. Beträge darüber werden mit dem perönlichen Einkommensteuersatz von 18 bis 45 % versteuert. Außerdem wäre die spätere Veräußerung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der durch das Lending erlangten Kryptowährung mangels Anschaffungsvorgangs nicht steuerbar.
In Deutschland ist die Besteuerung der durch das Krypto-Lending erhaltenen Zinsen jedoch nicht abschließend geklärt. Zum einem wird diskutiert, ob es sich dabei um Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, da es sich bei der Hingabe der Kryptowährung um ein klassisches, verzinsliches Darlehen handelt. Anderseits wird von Finanzämtern immer wieder angenommen, dass es sich bei den erzielten Zinserträgen durch Lending um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG handelt.
Die erhaltene Kryptowährung in Form von Zinsen ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Es handele sich deshalb nicht um Kapitaleinkünfte, da die Hingabe der Kryptowährung gerade keine Hingabe von Kapital, sondern vielmehr eine Sachleistung darstelle. Begründet wird dies damit, dass sich eine Kapitalforderung auf eine Geldleistung beziehen muss, nicht aber auf eine Sachleistung, wie es bei Kryptowährungen der Fall ist.
Ich zitierte aus folgenden Artikel... Ps. Unbedingt Rücksprache mit deinem Steuerberater halten!