Bauernfängerei auf höchstem Niveau
Aktuelle News aus dem Clownsland
"Juchu, wir kriegen euch am Arsch" - So könnte man die heutige Debatte und den Beschluss der Masern-Impflicht im deutschen Bundestag umschreiben.
Der Klüngelclub, allen voran der Pharmalobbyist Jens Spahn, beklatschen sich mal wieder gegenseitig. Mit Mehrheit der GROKO(tze) wurde heute ein neues Gesetz durchgewunken, welches ab dem 1. März 2020 in Kraft tritt. Um nicht direkt vor dem Verfassungsgericht zu landen hat man sich aber einen geschickten Bauerntrick einfallen lassen.
Damit man nicht mit dem Artikel 2 Abs. 2 GG kollidiert, hat man nämlich NICHT die Impfpflicht beschlossen, sondern die NACHWEISPFLICHT.
Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Es steht JEDEM frei, sich oder seine Kinder mit dem Impfcocktail vollpumpen zu lassen. Denn eine reine Masernimpfung gibt es nicht, sondern nur gleich die ganze Bandbreite der Kombiimpfung. Wer diesen Nachweis dann nicht erbringen kann, der bekommt dann eine Ordnungsstrafe bis zu 2.500 Euro aufgebrummt und ein Kita-Verbot für seine Kinder.
Ein Schulverbot konnte nicht durchgedrückt werden, denn dann würde man wieder mit der in Deutschland geltenden Schulpflicht zusammen rasseln. Aber auch das ist nicht schlimm, denn dieses Ordnungsgeld ist keine einmalige Sache.
Zitat Jens Spahn:
„Wer sich und andere etwa durch zu schnelles Fahren gefährdet, da ist eine Bußgeld-Bewährung auch selbst verständlich. Das gilt hier dann für Masern also genauso.“
Die Leitung von Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen ist nämlich auch verpflichtet nicht geimpfte Kinder zu melden. Sollten sich Eltern dann dauerhaft wehren, ist es mit einem Bußgeld nicht erledigt.
Wer mehrmals über die rote Ampel fährt, bekommt ja auch jedes Mal wieder ein Bußgeld.
Es kann also durchaus passieren, dass die Eltern eines nicht geimpften Schulkindes öfter zur Kasse gebeten werden. D.h. jeder der es sich leisten kann diese Ordnungsgelder zu bezahlen, der hat keine Probleme. Man wird ja schliesslich nicht zur Impfung gezwungen.
FÜR das Gesetz stimmten die Union, SPD und FDP. Die Grünen und Linken enthielten sich und lediglich die AfD stimmte dagegen.
Auch das Argument, daß es in Frankreich bei geringerer Einwohnerzahl TROTZ Impfpflicht im Vergleich zu Deutschland eine wesentlich höherer Erkrankungsanzahl gab, juckt im BT keine Sau. In Frankreich begann der aktuelle Ausbruch im November 2017 (also nach dem Beschluss zur Einführung der Impfpflicht ab dem 1.1.2018) und danach sind bis Mitte Oktober 2018 dort noch mehr Menschen erkrankt. Im Jahr 2018 waren laut der Ärztezeitung insgesamt 2727 Erkrankungen und drei Todesfälle registriert worden. Damit lag die Zahl der Masernkranken im vergangenen Jahr in Frankreich fast 32-Mal so hoch wie 2016. Huuups!
In Deutschland liegt die Anzahl weit darunter, obwohl es bisher keine Impfpflicht, sorry NACHWEISPFLICHT gab. Lediglich EINE Person ist in diesem Jahr an Masern gestorben und das unter eher fragwürdigen Bedingungen.
Zitat ntv.
Ein an Masern erkrankter Erwachsener ist in Niedersachsen gestorben. Die Infektion habe maßgeblich zu seinem Tod beigetragen; ob sie tatsächlich die Ursache gewesen sei, werde erst in einigen Wochen feststehen, sagte die Sprecherin des Landkreises Hildesheim, Birgit Wilken.
Die Person im Alter zwischen 30 und 40 Jahren sei acht Tage vor ihrem Tod erstmals gegen Masern geimpft worden, nachdem die Krankheit im familiären Umfeld aufgetreten war. Die Impfung habe in diesem Fall allerdings die Erkrankung nicht mehr verhindern können. Aus Datenschutzgründen wurden keine näheren Angaben zu dem Todesopfer gemacht.
Also man weiß nicht einmal, ob die Masern tatsächlich die Todesursache war. Zudem wird sich jeder, der sich mit dem Thema Impfen näher befasst hat, fragen, ob die Erkrankung und der Tod TROTZ oder gerade WEGEN der Impfung eingetreten ist.
Die Nachweispflicht gilt aber nicht nur für Kinder, sondern für alle, die nach 1971 geboren wurden. Besonders betroffen sind hier die Mitarbeiter/INNEN in von Kindertagesstätten, Schulen, anderen Gemeinschaftseinrichtungen und bei der Tagespflege, sowie das Personal in medizinischen Einrichtungen. Auch in Flüchtlingsunterkünften wird die Impflicht für alle eingeführt. Mit ALLE sind jedoch nur die Mitarbeiter/INNEN angesprochen.
Zitat Welt:
Wer schon vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 eine Gemeinschaftseinrichtung besucht oder dort gearbeitet hat, muss den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
Wer jetzt trotzdem noch seine Hoffnung auf die höchste deutsche Instanz in Karlsruhe setzt, weil er sich auf den Artikel 2, Abs. 2 GG beruft, dem sei gesagt:
Vergiß es!
In diese "Rechte" darf nämlich auf Grund eines anderen Gesetzes jederzeit eingegriffen werden! Das ist schon alleine durch das Infektionsschutzgesetz - (IfSG) - § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe von 2001 gedeckelt.
IfSG, § 20, Abs. 6
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.